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News vom 02.12.2016
Baden-Württemberg – die Besonderen Bestimmungen 2017 sind online
Im Laufe eines Turnierjahres wurden immer wieder Schwachpunkte im Regelwerk der LPO entdeckt bzw. diskutiert, wie z.B. die Praxis der Startzahlbegrenzungen, die nun in den Besonderen Bestimmungen 2017 aufgegriffen wurden und neu geregelt wurden. Die neuen Besonderen Bestimmungen sind ab 01.01.2017 gültig, mit Ausnahme schon für 2017 genehmigter Ausschreibungen, wie z.B. Eppelheim.

Startzahlbegrenzung

Turniere mit Startzahlbegrenzung haben in Baden-Württemberg in der letzten Saison enorm zugenommen. Wo früher mit reitsportfachlichen Kriterien die Starterzahl begrenzt wurde, wurde einfach nur eine Anzahl X an Startplätzen zugelassen. Da will die LK gegensteuern.

Zunächst wird bei Nutzung der Startzahlbegrenzung jetzt vorgeschrieben, dass räumlich eingeschränkt ausgeschrieben werden muss. „Bei LP mit max. Startplätzen ist der Teilnehmerkreis in LP bis Kl. M auf max. 5 PSK/ RR und in Kl. S auf Teilnehmer aus Baden-Württemberg zu begrenzen.“ Die LK hat hier richtig erkannt, dass eine Begrenzung der Starterzahl, bei gleichzeitiger bundesweiter Öffnung ein Widerspruch darstellt. (siehe § 8 Ziff. 3)

Des Weiteren ist in der Dressur nur noch auf max 50 Startplätze zu begrenzen. Wenn die Veranstalter die Starterzahl weiter begrenzen wollen, müssen sie das durch reitsportfachliche Begrenzungen –z.B. Alter der Pferde etc. - vornehmen. (siehe § 16 Ziff. 14)

Zudem sind Prüfungen mit begrenzten Startplätzen erst eine Woche vor offiziellem Nennschluss nennbar. Damit ist nicht nur das Ende der Nennzeit, sondern auch der Beginn genau definiert. Es ist auch zu erwarten, dass aufgrund des Näherrückens des Nenntermins an die Veranstaltung, weniger Ausfälle zu verzeichnen sind.

Siegerehrung

Immer wieder gab es Diskussionen vor Siegerehrungen, mit welchem Pferd die Platzierten einreiten dürfen. Sei es, dass ein Reiter als letzter Starter mit diesem Pferd einreiten wollte, für eine Platzierung, die er mit einem anderen Pferd erritten hat, oder dass ein Teilnehmer mit dem platzierten Pferd nicht einreiten konnte, da dabei Gefahr für Reiter, Pferd und Richter bestanden hätte.

In den neuen Bestimmungen ist nun ein Tausch des Pferdes möglich, allerdings muss dieses Pferd genannt sein. (siehe § 16 Ziff. 6)

Blutregel

International gibt es eine solche Regel schon seit längerem. In der LPO ist diese Problematik national aber noch nicht expressis verbis festgelegt, sodass die Besonderen Bestimmungen 2017 dies nun regelt.

Frisch blutende Pferde sind zu disqualifizieren. Interessant ist, dass nur Blut in Bereichen, wo „üblicherweise mit einer Einwirkung durch den Teilnehmer zu rechnen ist“ betroffen ist. Ein weiterer Start auf derselben PLS ist nach Kontrolle durch den Tierarzt oder Richter möglich. (siehe § 16 Ziff. 7)

Richterrotation

Die 2013 beschlossene Richterrotation kommt nun langsam zur Wirkung. 2017 ist dieser Paragraph dann vier Jahre wirksam, der besagt, dass ein Richter nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre auf einer PLS tätig sein darf.

Aufgrund der Auslegung, dass dieser Paragraph erst ab 01.01.2013 gültig ist und nicht rückwirkend, hat er bisher keine positive Auswirkung, es sei denn Veranstalter bauen vor und rotieren schon jetzt, um nicht plötzlich das gesamte Richterteam austauschen zu müssen.

Da die FN-Erfolgsdaten leider die Richter nicht dokumentiert, hat die FN ein eigenes Dokumentationssystem eingerichtet, wo die LKs die Durchführung dieses Paragraphen überprüfen können.
» Besonderen Bestimmungen BaWü 2017
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